Honorar

Die Höhe der anwaltlichen Vergütung ergibt sich entweder aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder aus einer Vergütungsvereinbarung. Vergütungsvereinbarungen sind statt der Abrechnung der gesetzlichen Gebühren immer möglich. Es sind jedoch die Regelungen der §§ 49b BRAO und 3a ff. RVG zu beachten.In gerichtlichen Verfahren können die gesetzlichen Gebühren jedoch nicht durch Vereinbarungen unterschritten werden. Die Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen Vergütung ist jederzeit möglich.

Gesetzliche Gebühren

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz besteht zunächst aus dem Gesetzestext und zusätzlich dem Vergütungsverzeichnis. Der Gesetzestext enthält die allgemeinen gebührenrechtlichen Vorschriften, das Vergütungsverzeichnis die einzelnen Gebührentatbestände. Im zivil-, verwaltungs- und sozialrechtlichen Bereich berechnen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert.

Erstberatung

Die Gebühr für ein erstes Beratungsgespräch ist gesetzlich begrenzt. Soweit es nur bei einem ersten Gespräch mit dem Rechtsanwalt bleibt, darf der Rechtsanwalt gegenüber sog. Verbrauchern maximal 190,00 € (zzgl. MWSt) in Rechnung stellen, § 34 Abs. 1, S. 3, 2. Halbsatz RVG. Die Erstberatung ist eine erste Beratung mit dem Ziel der ersten rechlichen Einschätzung der Angelegenheit. Die Erstberatung soll den Mandanten in die Lage versetzen, entscheiden zu können, ob er die Angelegenheit weiter verfolgen will oder nicht. Die Erstberatung dient nicht dazu, dem Mandanten eine schnelle und vollständige Lösung seines Problems zu bieten. Dies kann eine Erstberatung seriöserweise nicht leisten.

Sollte der Mandant nach der Erstberatung dem Anwalt, den Auftrag erteilen, seine Angelegenheit weiter zu verfolgen, werden die Kosten der Erstberatung auf die dann entstehende Geschäftsgebühr angerechnet, wenn keine andere Vereinbarung ausdrücklich getroffen wird. Falls eine Rechtsschutzversicherung vorhanden ist, übernimmt diese – je nach Rechtsgebiet – eventuell die Kosten für eine Erstberatung.

Mehr Informationen zu den gesetzlichen Gebühren finden Sie auch auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer.

Kosten einer Scheidung

Die Kosten einer Scheidung richten sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eheleute. Die Anwalts- und Gerichtskosten berechnen sich nach dem sogenannten Gegenstandswert. Dieser wiederum setzt sich zusammen aus dem dreifachen Nettoeinkommen beider Eheleute abzüglich eines Freibetrages in Höhe von 250,00 € je Kind. Hinzu kommen 5 – 10 % des Vermögens nach Abzug aller Schulden und Freibeträge. Die Freibeträge werden durch die Gerichte unterschiedlich hoch angesetzt. Das OLG München setzt zur Zeit 60.000,00 € je Ehepartner an und 30.000,00 € je Kind.

Der Mindestwert für eine Scheidung ist bei 2.000,00 € anzusetzen. Die oberste Grenze liegt bei 1 Mio. €.

Zusammen mit der Scheidung ist der Versorgungsausgleich von Amts wegen zu regeln, wenn die Ehezeit nicht unter 3 Jahren anzunehmen ist. Hier sind als Wert für jedes Anrecht 10 %  des in 3 Monaten erzielten Nettoeinkommens beider Ehegatten anzusetzen. Der Mindestwert liegt jedoch bei 1.000,00 €.

Ein Beispiel:

Die Eheleute verdienen zusammen monatlich 3.500,00 € netto, haben zwei minderjährige Kinder und sind Eigentümer eines Hauses, dessen Verkehrswert bei ca. 300.000,00 € anzusetzen ist. Sie haben noch Schulden in Höhe von 100.000,00 €. Beide Eheleute haben Anwartschaften bei der gesetzlichen Rentenversicherung und eine Riester Rente.

Der Streitwert liegt hier bei 9.000,00 € (3*3.000,00 € nach Abzug des Freibetrages in Höhe von insg. 500,00 € für zwei Kinder) für die Einkommensverhältnisse + 1.000,00 € für das Vermögen (300.000,00 € – Schulden i.H.v. 100.000,00 € – Freibeträge i.H.v. 180.000,00 €; hiervon 5 %) + 4.200,00 € für den Versorgungsausgleich (1.050,00 € je Anrecht) =14.200,00 €.

Bei einem Streitwert von 14.200,00 € belaufen sich die Kosten für einen Anwalt auf 2.159,85 € incl. MwSt und die Gerichtskosten auf insgesamt 648,00 €. Daneben können auf Seiten des Anwalts Fotokopie-, Reise- und Abwesenheitskosten nach gesetzlich festgelegten Sätzen anfallen. Dies betrifft nur die Kosten für die Scheidung nebst Versorgungsausgleich. Sobald weitere Angelegenheiten zu regeln sind, wie beispielsweise Sorgerecht, Unterhalt oder Zugewinnausgleich, entstehen weitere Kosten.

Es ist aus Rechtsgründen ausgeschlossen, dass beide Ehegatten gemeinsam denselben Anwalt (»gemeinsamer Anwalt«) beauftragen, denn kein Anwalt darf gegnerische Beteiligte in einem Rechtsstreit vertreten. Wenn sich beide Eheleute über alle Scheidungsfolgen einig sind, ist es jedoch denkbar, dass nur ein Ehepartner durch einen Anwalt vertreten wird.

Abschließend darf nochmals darauf hingewiesen werden, dass die Kosten einer Erstberatung auf 190,00 € netto beschränkt sind, wenn nicht eine anderweitige Gebührenvereinbarung getroffen wurde.

Hinweise zur Kostenerstattung

Bei Entscheidungen des Gerichts zur Ehescheidung oder zu Folgesachen der Ehescheidung beschließt das Gericht gleichzeitig, dass die Kosten gegeneinander aufzuheben sind. Dies bedeutet, dass jede Seite die Kosten ihres Anwalts zu tragen hat und die Gerichtskosten hälftig geteilt werden.
In den übrigen gerichtlichen Streitigkeiten (beispielsweise zum Trennungsunterhalt oder ein isoliert geführtes Zugewinnausgleichsverfahren), die mit einem Beschluß enden, trifft das Gericht eine Kostenentscheidung. Entweder werden die gesamten Kosten der unterlegenen Partei auferlegt oder das Gericht verteilt die Kosten gemäß dem Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten, indem es eine Quote bildet. Diese Quote bestimmt auch die Kostenerstattung der Anwaltskosten durch den Gegner.
Kommt es zu einem gerichtlichen Vergleich, so werden die Kosten regelmäßig ausgehandelt. Häufiger wird vereinbart, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, oder die Kosten werden entsprechend einer Quote aufgeteilt.
Der Gegner muss übrigens immer nur die Kosten in der Höhe der gesetzlichen Gebühren erstatten. Eine höher liegende Honorarvereinbarung muss er nicht erstatten. Können die Kosten vom Gegner nicht beigetrieben werden, weil er zahlungsunfähig ist, so trägt der Mandant die Kosten selbst. Als Auftraggeber bleibt er gegenüber dem Anwalt zur Zahlung des Honorars verpflichtet.

Bei Fragen freue ich mich von Ihnen zu hören!

“Heute kennt man von allem den Preis, aber von nichts den Wert.”
OSKAR WILDE • IRISCHER SCHRIFTSTELLER